Das Schleswig-Holsteinische Schulgesetz sieht gemäß § 5 Absatz 2 vor, dass Schülerinnen und Schüler unabhängig von dem Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gemeinsam unterrichtet werden sollen, soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen Möglichkeiten erlauben und es der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf entspricht.
In Norderstedt wird die Integration von behinderten Schülerinnen und Schülern seit vielen Jahren sehr intensiv und erfolgreich betrieben. Im aktuellen Schuljahr finden 55 Integrationsmaßnahmen an Grundschulen, 44 an Regionalschulen, 58 an Gemeinschaftsschulen und 16 an Gymnasien statt.
Die Bereitstellung des zusätzlichen Personals für die integrative Beschulung von behinderten Schülerinnen und Schülern wird über die Schulaufsicht (Schulamt des Kreises Segeberg oder Ministerium für Bildung und Kultur) koordiniert. Die Aufgabe der Stadt Norderstedt als Schulträger ist, die räumlichen und sächlichen Voraussetzungen für die Maßnahmen zu schaffen.