Haushaltssatzung

der Stadt Norderstedt für die Haushaltsjahre 2016/2017 (incl. 1. Nachtragshaushalt 2016/2017)

Aufgrund der § 95 ff. der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 15.12.2015 und 13.12.2016 und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen.

§ 1

Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2016 und 2017 wird




1. im Ergebnisplan mit 2016 2017
einem Gesamtbetrag der Erträge auf 204.042.600 EUR 212.915.400 EUR
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 202.860.100 EUR 211.910.300 EUR
einem Jahresüberschuss von 1.182.500 EUR 1.005.100 EUR
einem Jahresfehlbetrag von EUR EUR
     
2. im Finanzplan    
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 197.290.300 EUR 209.022.300 EUR
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 188.657.200 EUR 198.222.800 EUR
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 26.825.700 EUR 37.852.800 EUR
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 42.741.600 EUR 49.269.500 EUR
festgesetzt.    

§ 2

Es werden festgesetzt:




  2016 2017
der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf 21.142.500 EUR 31.312.000 EUR
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 13.018.500 EUR 0 EUR
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 20.000.000 EUR 20.000.000 EUR
die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf 1.111,81 Stellen 1.111,81 Stellen

§ 3

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:




1. Grundsteuer 2016 2017
  1. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)
300 v. H. 300 v. H.
  1. für die Grundstücke (Grundsteuer B)
410 v. H. 410 v. H.
2. Gewerbesteuer 440 v. H. 440 v. H.

 

§ 4

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Oberbürgermeister seine Zustimmung nach § 95 d Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 25.000 EUR. Die Genehmigung der Stadtvertretung gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Oberbürgermeister ist verpflichtet, seine Entscheidungen dem jeweils zuständigen Fachausschuss und dem Hauptausschuss vierteljährlich zu berichten.

§ 5

Unerheblich im Sinne der § 4 Abs. 5 Satz 2 sowie § 6 Abs. 1 Ziff. 6 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) sind Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, wenn der Auszahlungsbetrag für die einzelne Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme weniger als 100.000 EUR beträgt.

Ebenso gelten Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Bauten und Instandsetzungen an Bauten mit einem Auszahlungsbetrag unter 100.000 EUR als Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 der GemHVO-Doppik.“

Zahlen des aktuellen Haushaltsplans Norderstedts

Klicken Sie auf    (links) oder suchen Sie nach Stichwörtern (rechts)

Bei Problemen mit unten stehender Ansicht klicken Sie bitte auf: Interaktiven Haushalt aufrufen