Sofern die Rahmenvoraussetzungen erfüllt sind, ist vor sensiblen Einrichtungen an Hauptverkehrsstraßen, zu denen u.a. auch Kitas gehören, gem. § 45 Abs. 9 Ziff. 6 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit der die Stadt bindenen Verwaltungsvorschrift zur StVO eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h der Regelfall. Sämtliche sensible Einrichtungen im Stadtgebiet wurden unter Beteiligung der Polizei, dem Straßenbaulastträger sowie dem Einrichtungsträger im Rahmen einer Sonderverkehrsschau dahingehend überprüft, ob die Voraussetzungen vorliegen. Überall wo dieses der Fall war, wurde eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h angeordnet. Die Kita bei der Thomaskirche im Glashütter Kirchenweg gehörte nicht dazu. Bei Einrichtungen, die die Grundvoraussetzungen nicht erfüllen, ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung nur möglich, wenn eine besondere Gefahrenlage vorliegt, die sich z.B. im Unfalllagebild der Polizei regelmäßig abbildet. Diese besondere Gefahrenlage liegt im Glashütter Kirchenweg nicht vor. Abschließend ist anzuführen, dass Geschwindigkeitsüberwachungsmaßnahmen nicht dem abkassieren dienen sondern ausschließlich unter dem Blickwinkel der Verkehrssicherheit erfolgen.