Radwege durchgängig ausbauen

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Verkehr, Rad, Fuß
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Die Radwege sollten durchgängig so ausgebaut sein, dass sie nutzbar sind. Sie sollten durchgängig für jede Fahrtrichtung sein und nicht plötzlich enden und man ist gezwungen auf der falschen Seite zu wechseln.

Hinweise der Verwaltung
wird geprüft
Hinweise der Redaktion: 

Vorschlag wird umgesetzt kann aber nicht an jeder Stelle realisiert werden. .
Zur Erläuterung:
In der haupt- und ehrenamtlichen Stadtverwaltung ist es bekannt, dass in einigen Straßenabschnitten noch erheblicher Verbesserungsbedarf in der Führung des Radverkehrs besteht und Radwege nicht überall durchgängig ausgebaut sind. Dazu wurde im März 2019 die Fortschreibung des Radverkehrskonzeptes politisch beschlossen, das entsprechende Mängel aufzeigt und Maßnahmen zur Abhilfe vorsieht. Außerdem beschäftigt sich die städtische Arbeitsgruppe Radverkehr mit diesen Problemstellen und erarbeitet sukzessive Lösungen.
Als grundlegende gesetzliche Regel gilt jedoch: Wenn ein Radweg ohne Fortführung endet wie z.B. in der Waldstraße oder im Rugenbarg, dann darf der Radverkehr nicht auf die andere Seite wechseln, sondern muss die Fahrbahn nutzen. Denn es gilt das Rechtsfahrgebot. Sollte eine Benutzungspflicht vorhanden sein, ist demzufolge der sich anschließende gemeinsame Geh- und Radweg auf der rechten Seite zu nutzen. Der Wechsel der Straßenseite ist nur zulässig, wenn der Radverkehr explizit auf einen einseitigen benutzungspflichtigen Zweirichtungsradweg geführt wird.
Daneben ist es an einigen Stellen nicht möglich, einen Radweg „durchgängig“ auszubauen, weil der Stadt dafür erforderliche Flächen (Grundstücke privater Eigentümer oder privater Gewerbebetriebe) fehlen. Die Versuche, Verhandlungen durchzuführen und Kaufverträge abzuschließen laufen andauernd, sind aber nicht immer erfolgreich, weil einige Eigentümer die Flächen nun einmal grundsätzlich nicht verkaufen wollen.
Eine Enteignung ist nicht möglich, da rein sachlich auch ohne den Bau des Lückenschlusses (vor dem Hintergrund der o. g. Gesetzeslage) dort die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht belegbar gefährdet ist. Somit fehlen die gesetzlichen Grundvoraussetzungen für ein Grundstücksenteignungsverfahren, welches den schwersten Eingriff in die Eigentumsrechte von Bürgern darstellt. Die Hürden für eine solche Maßnahme wurden vom Gesetzgeber deshalb bewusst sehr hoch eingestuft.

Stellungnahme der Verwaltung

Vorschlag wird umgesetzt, kann aber nicht an jeder Stelle realisiert werden.

Zur Erläuterung:
In der haupt- und ehrenamtlichen Stadtverwaltung ist es bekannt, dass in einigen Straßenabschnitten noch erheblicher Verbesserungsbedarf in der Führung des Radverkehrs besteht und Radwege nicht überall durchgängig ausgebaut sind. Dazu wurde im März 2019 die Fortschreibung des Radverkehrskonzeptes politisch beschlossen, das entsprechende Mängel aufzeigt und Maßnahmen zur Abhilfe vorsieht. Außerdem beschäftigt sich die städtische Arbeitsgruppe Radverkehr mit diesen Problemstellen und erarbeitet sukzessive Lösungen.

Als grundlegende gesetzliche Regel gilt jedoch: Wenn ein Radweg ohne Fortführung endet wie z.B. in der Waldstraße oder im Rugenbarg, dann darf der Radverkehr nicht auf die andere Seite wechseln, sondern muss die Fahrbahn nutzen. Denn es gilt das Rechtsfahrgebot. Sollte eine Benutzungspflicht vorhanden sein, ist demzufolge der sich anschließende gemeinsame Geh- und Radweg auf der rechten Seite zu nutzen. Der Wechsel der Straßenseite ist nur zulässig, wenn der Radverkehr explizit auf einen einseitigen benutzungspflichtigen Zweirichtungsradweg geführt wird.

Daneben ist es an einigen Stellen nicht möglich, einen Radweg „durchgängig“ auszubauen, weil der Stadt dafür erforderliche Flächen (Grundstücke privater Eigentümer oder privater Gewerbebetriebe) fehlen. Die Versuche, Verhandlungen durchzuführen und Kaufverträge abzuschließen laufen andauernd, sind aber nicht immer erfolgreich, weil einige Eigentümer die Flächen nun einmal grundsätzlich nicht verkaufen wollen.

Eine Enteignung ist nicht möglich, da rein sachlich auch ohne den Bau des Lückenschlusses (vor dem Hintergrund der o. g. Gesetzeslage) dort die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht belegbar gefährdet ist. Somit fehlen die gesetzlichen Grundvoraussetzungen für ein Grundstücksenteignungsverfahren, welches den schwersten Eingriff in die Eigentumsrechte von Bürgern darstellt. Die Hürden für eine solche Maßnahme wurden vom Gesetzgeber deshalb bewusst sehr hoch eingestuft.

wird teilweise umgesetzt