Im Regelfall werden Hundehalter an den Eingängen in ein Naturschutzgebiet oder ein Waldgebiet auf geltende Anleinpflichten nach dem LWaldG hingewiesen. Ist dies nicht über öffentlich aufgestellte Schilder an den Ein- und Ausgängen bekanntgemacht, ist von einer stillschweigenden Zustimmung der waldbesitzenden Person auszugehen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Abs. 2 LWaldG handelt derjenige, der ohne Zustimmung der waldbesitzenden Person nicht angeleinte Hunde mitführt. Die zuständige Ahndungsbehörde ist der Kreis Segeberg, Fachdienst Ordnung, E-Mail: ordnung@Kreis-Segeberg.de.
Derzeit gibt es Überlegungen im Rahmen eines städtischen Ordnungsdienstes verstärkt Kontrollen zu ermöglichen.
Anleinpflicht für Hunde im Wald kontrollieren
Nr. 933 | Stuor Kärpel |
Anleinpflicht für Hunde im Wald kontrollieren und gegebenenfalls ein Bußgeld verhängen, da es sich hier per Waldgesetz um eine Ordnungswidrigkeit handelt.